1. Wann stellt ein Verhalten eine Willenserklärung dar? Erforderlich sind: 1) Erklärungsbewusstsein: Voraussetzung für eine Willenserklärung ist das Bewusstsein, dass eine rechtsgeschäftliche Erklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist, BGH WM 1968,775. 2) Äußerung: Zweifels-Fälle dazu: (a) Bei empfangsbedürftiger schriftlicher Willenserklärung: Sie muss nicht nur geschrieben, sondern auch in Verkehr gebracht sein; diese Begebung wird nach § 416 ZPO (Text) bewiesen, wobei offen bleibt, ob der Aussteller den Gegenbeweis des Abhandenkommens führen darf, BGH DRsp 2003/1290 = FamRZ 2003,669 /1. (b) Elektronische Willenserklärung: Sie ist rechtswirksam möglich auch per Mausklick online, LG Münster NJW-CoR 2000,167. Zum Beweiswert von E-Mails vgl. Roßnagel/Pfitzmann NJW 2003,1209. 2. Was gilt bei einer Äußerung ohne Erklärungsbewusstsein? a. Wann kommt dennoch eine Willenserklärung in Betracht? Die Regeln der Willenserklärung gelten analog, wenn ein [...]