(>Irrtum / >Drohung / >Arglistige Täuschung) 1. Wann liegt eine Anfechtungserklärung vor? Erforderlich ist eine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will (§ 143 BGB >Text), OLG Oldenburg NJW-RR 2007,268. Das Anführen weiterer Anfechtungsgründe ist eine eigenständige Anfechtungserklärung, BGH DRsp 2000/6263 = NJW 2000,2894 /1. 2. Ist die Anfechtung rechtzeitig? a. Fristen: Das Anfechtungsrecht ist nach § 121 (Text) bzw. § 124 (Text) BGB fristgebunden. Die Anfechtung ist endgültig ausgeschlossen, wenn seit Abgabe der anzufechtenden Willenserklärung 10 Jahre verstrichen sind (§ 121 II bzw. § 124 III BGB). b. Beweislast: Für die Unverzüglichkeit nach § 121 I 1 BGB ist der Anfechtende beweispflichtig, OLG Brandenburg DRsp 2002/10615. 3. Steht der Anfechtung § 242 BGB entgegen (Text)? Der Erklärung des Anfechtenden kann der Einwand unzulässiger [...]