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(>Anfechtung / >Nichtigkeit) (>§ 116 ff im Kontext) 1. Welche Folgen haben solche Willensmängel? Führen sie auch ohne Anfechtung zur Nichtigkeit? a) Bei einem Vorbehalt, das Erklärte nicht zu wollen: Nur wenn dem Empfänger der Vorbehalt bekannt war (§ 116 S.2 BGB). b) Bei Scheingeschäften: Wenn der Empfänger damit einverstanden war, dass die Erklärung nur zum Schein abgegebenen wurde (§ 117 I BGB), sofern nicht nur ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt werden sollte (§ 117 II BGB). c) Bei nicht ernstlich gemeinten Erklärungen: Wenn die Erwartung bestand, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden (§ 118 BGB). 2. Wer ist beweispflichtig? Wer nicht den Vertragsschluss als solchen bestreitet (was bei einer juristischen Tatsache möglich ist), sondern eine rechtshindernde Einwendung gegen die Wirksamkeit des Geschäfts vorbringt, ist beweispflichtig; die Ernstlichkeit des Geschäfts muss voll widerlegt werden, BGH DRsp 1999/7822 = NJW 1999,3481. [...]
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