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(>§ 151 im Kontext) 1. Liegt überhaupt eine Annahmeerklärung vor? a. Was muss dafür vorliegen? Das Angebot muss angenommen werden, und zwar rechtzeitig (§§ 146 ff BGB >Text); dazu vgl. BGH DRsp 2016/5654. Erforderlich ist ein als Willensbetätigung (dazu) zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille ergibt, BGH DRsp 1999/6035 = NJW 1999,2179, BGH DRsp 2003/14481 = NJW 2004,287. Schweigen gilt für die Frage, ob die Partei sich überhaupt binden will, als Ablehnung; bei Einzelregelungen muss aber fehlendes Einverständnis erklärt werden, OLG Hamm DRsp 1999/9725 = FamRZ 1999,850. Schweigen auf ein Vertragsangebot ist auch im Handelsverkehr grds. nicht als Zustimmung zu werten, BGH DRsp 1995/4137 = NJW 1995,1281. Eine verspätete Annahme gilt nicht als Annahme, sondern als neuer Antrag (§ 150 I BGB >Text). Eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 II BGB). Auf [...]
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