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(>§ 780 ff im Kontext) 1. Liegt ein abstraktes Schuldanerkenntnis vor (§ 781 BGB >Text)? a. Unter welchen Voraussetzungen? Wenn ein selbständiger (ersetzender oder zusätzlicher) Verpflichtungstatbestand geschaffen werden soll, insbesondere wenn nicht auf eine Vorgeschichte Bezug genommen wird, OLG Jena/Thüringen DRsp 2011/9828 = FamRZ 2006,1119. Entsprechendes gilt beim Schuldversprechen nach § 780 BGB, OLG Düsseldorf DRsp 2009/5694 = FamRZ 2009,1626 (zu dessen wirksamem Zustandekommen vgl. OLG Koblenz DRsp 2010/20319). Die Parteien müssen sich über Streitpunkte oder Ungewissheiten geeinigt haben, die aus ihrer Sicht klärungs- und regelungsbedürftig waren, BGH DRsp 1999/7621 = NJW 1999,2889. Dies ist nicht gegeben bei einem Vertrag von A mit B darüber, wer zu welchem Anteil gegenüber einem Dritten haftet, OLG Köln DRsp 2002/11254. b. Falls ja: (a) Form: Grds. Schriftform nach § 126 BGB (Text) gemäß §§ 780, 781 BGB (Text), außer bei Vergleich (§ 782 BGB). [...]
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