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(>Arglistige Täuschung / >Anfechtung generell) (>§ 123 im Kontext) 1. Welche Folgen könnte eine Drohung haben? a. Bei Erklärungen: Sie ist ein selbständiger Anfechtungsgrund (s.u.2.), BGH NJW-RR 1996,1281. b. Bei Heirat: Sie ist ein Grund zur Eheaufhebung (dazu). c. Im täglichen Leben: Siehe beim Gewaltschutz (dazu), speziell betreffend die Wohnung (dazu). 2. Wäre eine Erklärung anfechtbar? a. Gesetzeslage: "Wer zur Abgabe einer Willenserklärung .. widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten" (§ 123 I BGB). b. Voraussetzungen: (a) Nur wenn eine "Drohung" vorliegt: (aa) Was ist eine Drohung? Die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt oder Nichteintritt der Drohende einwirken zu können behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der Bedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenserklärung abgibt, BGH DRsp 1997/478, BGH DRsp 2017/11133 = FamRZ 2017,1712. Das Übel kann von [...]
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