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(>Frühere Fristen / >Übergangsrecht zum 1.1.2010 / >Beginn der Verjährung) (>§ 195 ff im Kontext) 1. Gesetzliche Fristen: a. Beim Unterhalt (dazu): In der Sondervorschrift des § 197 II BGB (dazu) wurde der Passus über Unterhaltsleistungen gestrichen. Jetzt gilt grds. die Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB >Text) bzw. längstens 10 Jahren (§ 199 IV BGB >dazu), BT-Drs.16/8954 S.13. b. Beim Güterrecht: Die frühere Sondervorschrift des § 1378 IV BGB (dazu) wurde aufgehoben. Daher gilt jetzt die Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB >Text) bzw. längstens 10 Jahren (§ 199 IV BGB >dazu), BT-Drs.16/8954 S.13, OLG Brandenburg DRsp 2021/15779 = FamRZ 2021,1905. Hemmung: >Dazu. c. Bei Herstellungsbegehren: Ansprüche auf Herstellung des dem familienrechtlichen Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft sind unverjährbar (§ 194 II BGB >Text). Hieran wurde nichts geändert, BT-Drs.16/8954 S.11. d. Gesamtschuldnerausgleich: [...]
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