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(BGB / Hauptmenü ) (>Fristen) (>§ 214 f im Kontext) 2. Sonstige Folgen 1. Hat S die Einrede der Verjährung? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern" (§ 214 I BGB). (b) Bedeutung: Es handelt sich um eine rechtshemmende Einrede, Palandt[75.] 214 R.2. b. Wer trägt die Beweislast? Sie liegt in vollem Umfang bei S, auch für Kenntnis oder Kennenmüssen von G (bezüglich des Beginns der Verjährung >dazu), Mansel NJW 2002,92. c. Ist die Einrede wirksam erhoben? (a) Ist sie erhoben? Eine Verjährungseinrede kann auch im Einwand der Verwirkung gesehen werden, BGH DRsp 1996/20404 = FamRZ 1996,725 = NJW 1996,1894. (b) Ist sie verspätet? Der Einwand ist auch nach jahrelangem Prozessieren nicht verspätet, auch nicht in der Berufungsinstanz, OLG Naumburg DRsp 2002/6210 = FamRZ 2001,1006. Zur Frage, ob die Einrede in der Berufung präkludiert ist, vgl. Meller-Hannich NJW 2006,3385, [...]
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