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(>Andere Fälle der Hemmung / >Wirkung der Hemmung) 2. Ende der Hemmung 1. Wann tritt die Hemmung ein? a. Zu welchem Zeitpunkt? (a) Gesetzeslage: "Die Verjährung wird gehemmt durch .. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren" (§ 204 I Nr.3 BGB >Text). (b) Auch rückwirkend? (ba) Grundsatz: Es kommt nur auf die rechtzeitige Einreichung und die demnächst (dazu) erfolgte Zustellung des Mahnbescheids an, nicht auf die alsbaldige Abgabe (da § 696 III ZPO >Text hinsichtlich der Verjährung durch § 167 ZPO verdrängt wird >dazu), BGH DRsp 1996/21069 = FamRZ 1996,853. (bb) Auch bei Mängeln? Bei Zurückweisung des Mahnantrags kommt eine entsprechende Rückwirkung nach § 691 II ZPO (Text) in Betracht, wenn in dortiger Frist auf eine Klage umgestellt wird + diese demnächst zugestellt wird. Bei Nachbesserung des Mahnantrags gilt § 691 II ZPO analog, BGH NJW 2002,2794 = DRsp 2002/9860, Ebert NJW 2003,732. Wenn jedoch der erlassene Mahnbescheid nicht [...]
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