(BGB / Hauptmenü ) Altes Recht (dazu) (-->Wann beginnt die Frist? / -->Neue Fristen ab 1.1.2010 / -->Übergangsrecht zum 1.1.2010) 1. Welche Verjährungsfristen gelten ab dem 1.1.2002? a. Welche gesetzlichen Fristen sind zu beachten? (a) Beim Unterhalt: Sondervorschrift § 197 II BGB (dazu). (b) Beim Güterrecht: Für den Ausgleich des Zugewinns gilt als Sondervorschrift § 1378 IV BGB (dazu) (vorbehalten gemäß § 197 I 1.HS BGB: .."soweit nicht ein anderes bestimmt ist .."). (c) Bei Herstellungsbegehren: Ansprüche auf Herstellung des dem familienrechtlichen Verhältnis entsprechenden Zustandes für die Zukunft sind unverjährbar (§ 194 II BGB). (d) Ansonsten: Ansprüche aus dem Familienrecht verjähren in 30 Jahren (§ 197 I Nr.2 BGB). b. Sind Vereinbarungen über die Verjährung zulässig? (a) Grundsätze: Ja, außer bei gesetzlich unverjährbaren Ansprüchen. Vereinbarungen sind auch schon vor Beginn der Verjährung zulässig (außer bei Haftung wegen [...]