3. Verstößt die Einrede gegen § 242 BGB? 1. Kann ausdrücklich auf die Verjährungseinrede verzichtet werden? a. Überhaupt (ab 1.1.2002)? Ja, soweit nicht damit die Verjährung über 30 Jahre hinaus (dazu) ausgedehnt wird (§ 202 II BGB >Text). Umgehungsabreden sind damit überflüssig geworden. Auf den Einwand kann auch dann verzichtet werden, wenn Verjährung bereits eingetreten ist; dann verlängert sich die Frist bzw. beginnt neu, OLG Brandenburg DRsp 2005/10865. Ein zeitlich unbegrenzter Verzicht bezieht sich i.Zw. auf die 30-jährige Maximalfrist, BGH DRsp 2007/21308 = FamRZ 2008,49, OLG Koblenz DRsp 2015/7367. Ein Einredeverzicht bezieht sich i.Zw. auch auf konkurrierende Ansprüche, BGH DRsp 2020/15868 = NJW 2021,234. b. Befristet? Ggf. beginnt mit der Verzichtserklärung eine neue Verjährungsfrist, OLG Saarbrücken DRsp 2009/23573. Ein befristeter Verzicht hat zur Folge, dass im genannten Zeitraum die Einrede nicht erhoben werden kann, BGH DRsp 2014/10765 = NJW [...]