(>Bei Klage / >Bei PKH-Antrag / >Wirkung und Ende der Hemmung) (>§ 203 ff im Kontext) 2. Rechtsverfolgung / 3. bei Leistungsverweigerungsrecht? / 4. durch höhere Gewalt? 5. aus familiären Gründen? / 6. bei sexuellen Übergriffen? 1. Durch Vergleichsverhandlung (§ 203 BGB >Text): a. Gesetzeslage: "Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert" (§ 203 S.1 BGB). b. Wird die Verjährung gehemmt? (a) Grundsätze: Die Rechtsprechung zu § 852 II BGB a.F. bleibt anwendbar, Däubler NJW 2001,3730. Es genügt, dass S auf das Verlangen nach Leistung oder Auskunft mit Vorschlägen reagiert, Büttner FamRZ 2002,362. Für ein Verhandeln genügt jeder Meinungsaustausch über den Fall, BGH DRsp 2006/30167 = NJW 2007,587. Ausreichend ist die Abgabe von Erklärungen, die der [...]