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(BGB / Hauptmenü ) (>Andere Fälle der Hemmung / >Wirkung und Ende der Hemmung) (>§ 204 im Kontext) 1. Hemmt ein "erstmaliger Antrag" auf PKH/ VKH? a. Gesetzeslage: "Die Verjährung wird gehemmt durch .. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe" (§ 204 I Nr.14 1.HS BGB). b. Liegt ein "erstmaliger" Antrag vor? Nur wenn wegen dieses Streitgegenstands nicht bereits PKH beantragt wurde, auch nicht in einem anderen Verfahren, OLG Celle DRsp 2007/1475 = FamRZ 2007,1101. Anträge vor dem 1.1.2002 sind hier unbeachtlich, BGH DRsp 2009/764 = NJW 2009,1137. c. Wann beginnt hier die Hemmung? (a) Grundsatz: Erst mit der "Veranlassung" der Bekanntgabe (§ 204 I Nr.14 1.HS BGB, s.o.). Ohne Veranlassung der Bekanntgabe tritt in keinem Fall die Hemmung ein, BGH DRsp 2008/5981 = FamRZ 2008,980 = NJW 2008,1939. Das Gericht ist nicht von sich aus zu einer Bekanntgabe [...]
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