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(BGB / Hauptmenü ) Altes Recht (-->Aktuelle Fristen / -->Frühere Fristen) 2. Sonstiges 1. Betr. Beginn und Dauer der Verjährung: a. Soweit Ansprüche erst ab dem 1.1.2010 entstehen: Dann gilt neues Verjährungsrecht (arg. Art.229 § 23 I EGBGB >Text). b. Wenn Verjährung vor dem 1.1.2010 eingetreten ist: Dann bleibt es bei dem bisherigen Recht (arg. Art.229 § 23 I EGBGB). Das Recht bleibt verjährt; wann S sich darauf beruft, ist unerheblich, vgl. Heß NJW 2002,257. c. Soweit Alt-Ansprüche am 1.1.2010 unverjährt sind: (a) Grundregel: (aa) Gesetzeslage: "Die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2010 geltenden Fassung sind auf die an diesem Tag bestehenden und nicht verjährten Ansprüche anzuwenden" (Art.229 § 23 I 1 EGBGB). (ab) Bedeutung: Die Verjährung unverjährter Altansprüche richtet sich für die Zeit nach dem 31.12.2009 grds. nach neuem Recht. (b) Aber Vergleichsbetrachtung: (ba) Grundsatz: Soweit nach dieser Grundregel an [...]
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