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(Tritt überhaupt Hemmung ein: >Bei Klage? / >Bei Mahnbescheid?) (>§ 167 ZPO im Kontext) 3. Hemmung bei isoliertem PKH/VKH-Antrag? 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung .. gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits bei Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt" (§ 167 ZPO) (vgl. früher § 270 ZPO). b. Ist § 167 ZPO anwendbar? Bei Einreichung von: (a) Klage: Ja (§ 167 ZPO). Für den "Antrag" in neuen Familienstreitsachen gilt dies entsprechend (§ 113 I 2 FamFG >Text). (b) Mahnantrag: Ja (dazu) (§ 167 ZPO direkt bzw. bei Umstellung auf eine Klage i.V.m. § 691 II ZPO >Text). (c) Antrag auf vereinfachtes Kindesunterhalt-Verfahren (dazu): Ja (§ 251 II FamFG >Text (§ 647 II ZPO) i.V.m. § 167 ZPO). (d) Antrag auf öffentliche/ diplomatische Zustellung: Ja (§ 167 ZPO). (e) Neue FG-Anträge (ab 1.9.2009): Ja, entsprechend (§ 15 II FamFG [...]
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