Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>"Demnächst"? / >Wirkung der Hemmung / >Andere Fälle der Hemmung) (>§ 204 im Kontext) 3. Umfang der Hemmung / 4. Ende der Hemmung 1. Wann beginnt ggf. die Hemmung? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage .." (§ 204 I Nr.1 BGB). (b) Bedeutung: Die Hemmung beginnt mit der Zustellung (§ 253 I ZPO >Text) einer Klage bzw. eines anderen Antrags nach § 204 I BGB (dazu) (ggf. mit Rückwirkung nach § 167 ZPO >dazu). Wenn die Klage schon rechtshängig war, bevor der Anspruch fällig war, setzt die Hemmung unmittelbar beim Fälligwerden ein, OLG Celle DRsp 2007/1475 = FamRZ 2007,1101. b. Reicht die Zustellung? Diese Zustellung muss wirksam sein (dazu); lediglich bei Unwirksamkeit infolge eines für den Kläger nicht erkennbaren Fehlers des Gerichts kommt stattdessen eine Hemmung wegen höherer Gewalt (dazu) in Betracht, BGH DRsp 2002/1875 = NJW 2002,827. Die Zustellung an einen Anwalt, der [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen