(>"Demnächst"? / >Wirkung der Hemmung / >Andere Fälle der Hemmung) (>§ 204 im Kontext) 3. Umfang der Hemmung / 4. Ende der Hemmung 1. Wann beginnt ggf. die Hemmung? a. Grundsätze: (a) Gesetzeslage: "Die Verjährung wird gehemmt durch 1. die Erhebung der Klage .." (§ 204 I Nr.1 BGB). (b) Bedeutung: Die Hemmung beginnt mit der Zustellung (§ 253 I ZPO >Text) einer Klage bzw. eines anderen Antrags nach § 204 I BGB (dazu) (ggf. mit Rückwirkung nach § 167 ZPO >dazu). Wenn die Klage schon rechtshängig war, bevor der Anspruch fällig war, setzt die Hemmung unmittelbar beim Fälligwerden ein, OLG Celle DRsp 2007/1475 = FamRZ 2007,1101. b. Reicht die Zustellung? Diese Zustellung muss wirksam sein (dazu); lediglich bei Unwirksamkeit infolge eines für den Kläger nicht erkennbaren Fehlers des Gerichts kommt stattdessen eine Hemmung wegen höherer Gewalt (dazu) in Betracht, BGH DRsp 2002/1875 = NJW 2002,827. Die Zustellung an einen Anwalt, der [...]