(BGB / Hauptmenü ) (>Fristen) (>§ 212 im Kontext) 3. Neubeginn durch Vollstreckung? 1. Bedeutung: Der "Neubeginn der Verjährung" ersetzt in Restfällen (dazu) die bis zum 31.12.2001 geltende Unterbrechung der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt danach sofort in voller Länge erneut zu laufen, Mansel NJW 2002,97. § 212 BGB setzt aber voraus, dass die Verjährungsfrist bereits angelaufen war, BGH DRsp 2013/4084 = NJW 2013,1430. Ein Neubeginn setzt ferner voraus, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten ist, BGH DRsp 2014/10765 = NJW 2014,2267 = FamRZ 2014,1355 [23]. Zu Fragen einer Kombination von Hemmung und Neubeginn der Verjährung vgl. Derleder/ Kähler NJW 2014,1617. 2. Beginnt die Verjährung erneut nach Anerkenntnis pp.? a. Grundlagen: (a) Gesetzeslage: Wenn S gegenüber G "den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt" (§ 212 I Nr.1 BGB >Text) (früher Unterbrechung nach § [...]