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Vereinfachtes Kindesunterhalt-Verfahren (§§ 645 bis 650 ZPO)

(Unt/14)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  

(>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO sind aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG)

Wer ist zuständig?

-Örtlich:        § 642 ZPO gilt (dazu); ggf. Zentralgerichte (§ 660 ZPO).

-Funktionell:  Rechtspfleger (§ 20 Nr.10a RPflG), außer dann im streitigen Verfahren (dazu).

Sind hier Eilanträge möglich?

Eine einstweilige Anordnung ist hier nicht zulässig (dazu), aber ggf. eine einstweilige Verfügung (dazu), Zöller[26.] 644 ZPO R.4.

Wie läuft das Verfahren ab?

-Prüfung des Antrags:

-Allgemeine Voraussetzungen für dieses Verfahren (Statthaftigkeit)  

-Antragseinreichung/ -formalien  (>Rücknahme?)

-Verfahren bei der Prüfung des Antrags

-Prüfung etwaiger Einwendungen:

-Verspätet?

-Aus anderen Gründen unbeachtlich?

-Entscheidung:

-Bei beachtlichen Einwendungen

-Sonst: (Teil-)Festsetzung

-Nach Festsetzung:

-Streitiges Verfahren

-Rechtsbehelfe

-Abänderung (§ 654 ZPO)  

Gebühren von: (>Streitwert?)

-Gericht

-Anwalt