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Altes Recht (>Ab 1.1.2017) (>Fam-Rechtsmittel) (>§ 256 FamFG im Kontext) 2. Wenn keine Beschwerde nach § 256 FamFG zulässig ist 1. Ist Beschwerde möglich? a. Wann kommt dieses Rechtsmittel überhaupt in Betracht? (s.u.: >Wäre es zulässig?/ >Entscheidung/Rechtsmittel) (a) Ab 1.9.2009 (dazu): (aa) Gesetzeslage: "Mit der Beschwerde können nur .. , sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden" (§ 256 S.1 FamFG).. (ab) Bedeutung: Befristete Beschwerde ist grds. nur dann möglich, wenn dies nach den allgemeinen Regeln (§§ 58 ff FamFG) der Fall ist (>Dazu), OLG Brandenburg DRsp 2014/13725. § 256 FamFG (Text) enthält zusätzliche Voraussetzungen über die §§ 58 ff FamFG hinaus (>s.u.). Diese betreffen aber nicht die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern regeln eine Präklusion von Einwendungen, OLG Frankfurt DRsp 2015/16833. Außerdem gilt weiterhin § 11 RPflG (dazu), BT-Drs.16/6308 S.203. Die Beschwerde kann [...]
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