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(Bei fristgerechten Einwänden: >Ab 1.1.2017 / >Bis 2016) (>§ 251 f FamFG im Kontext) 1. Welche Frist gilt für Einwendungen? a. Bei Auslandszustellung (dazu): Die festgesetzte Frist (§ 251 I 3 FamFG >dazu). b. Ansonsten: 1 Monat ab Zustellung des Antrags (§ 251 I 2 Nr.3 FamFG >Text). Diese Frist läuft erst ab Zustellung, OLG Bamberg DRsp 2017/5157 = FamRZ 2017,818. 2. Wenn Einwendungen danach verspätet sind: a. Wann sind sie verspätet? (a) Grundsätze: Wenn sie nicht in der vorgenannten Frist eingehen. Maßgeblich ist der Eingang bei Gericht, nicht die Kenntnisnahme durch den Rechtspfleger, OLG Köln DRsp 2001/7651 = FamRZ 2001,1464. Aus welchem Grund etwas nicht rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form vorgebracht wurde, obwohl hierzu Gelegenheit bestanden hätte, ist unerheblich, OLG Brandenburg DRsp 2021/2145. (b) Wiedereinsetzung (dazu)? Hier nicht möglich, auch nicht analog, OLG Bremen DRsp 2012/16843 = FamRZ 2013,560, OLG Frankfurt DRsp 2017/11875 = [...]
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