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Altes Recht (>Ab 1.1.2017) (>§ 255 FamFG im Kontext) 3. Verfahren nach Überleitung 1. Wie kommt es zur Überleitung? a. Gesetzeslage: (a) Ab 1.9.2009 (dazu): "Im Falle des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt" (§ 255 I 1 FamFG). (b) Früher: "Im Falle des § 650 wird auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt" (§ 651 I 1 ZPO). b. Bedeutung: Wenn S beachtliche Einwendungen (dazu) vorgebracht hat und einer der Beteiligten einen Antrag (dazu) auf Überleitung stellt, Schulte-Bunert/Weinreich[2.] 255 FamRZ R.2. Nur dann, wenn zulässige Einwendungen ganz oder teilweise unbeschieden geblieben sind (dazu), BLAH[60.] 651 R.2. c. In welcher Form? Der Rechtspfleger verfügt die Übersendung an den zuständigen Richter. Dieser ist danach zuständig (arg. § 25 Nr.2 c) RPflG >Text). 2. Besteht dann Rechtshängigkeit (dazu)? a. Wann tritt sie ein? (a) Grundsätze: (aa) Gesetzeslage: (aaa) Ab 1.9.2009 [...]
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