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(Vereinfachtes Verfahren / Hauptmenü ) (>Beschwerde) (>Bis 2016) (>§ 255 FamFG im Kontext) 3. Verfahren nach Überleitung 1. Wie kommt es ggf. zur Überleitung? a. Gesetzeslage: "Im Falle des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt" (§ 255 I 1 FamFG). b. Bedeutung: Wenn S beachtliche Einwendungen (dazu) vorgebracht hat und einer der Beteiligten einen Antrag auf Überleitung stellt, BT-Drs.18/5918 S.21. Auf diese Möglichkeit war G hinzuweisen zusammen mit der Mitteilung der zulässigen Einwendungen (§ 254 FamFG >Text). Wenn G keinen solchen Antrag stellt, legt der Rechtspfleger die Akte weg, OLG Brandenburg DRsp 2002/6050 = FamRZ 2001,766. Aber S kann seinerseits die Überleitung beantragen. c. In welcher Form? Der Rechtspfleger verfügt die Übersendung an den zuständigen Richter. Dieser ist danach zuständig (arg. § 25 Nr.2 c) RPflG >Text). 2. Besteht dann Rechtshängigkeit (dazu)? a. Wann tritt sie ein? (a) [...]
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