Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Einstw.RS / Hauptmenü )

Sind einstweilige Verfügungen zum Unterhalt möglich (EV)?

(Unt/92)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  

(>Neues Recht: § 1615o BGB wird aufgehoben, Art.50 Nr.25 FGG-RG (dazu), einstweilige Verfügungen sind beim Familiengericht nicht mehr möglich)

(>EV generell)

Kommt hier eine einstweilige Verfügung in Betracht?

-Grundsatz: Der Antrag ist grds. unzulässig wegen des Vorrangs einstweiliger

Anordnungen (dazu); beim Prozesskostenvorschuss streitig (dazu).

-Rechtsgrundlagen:

-Generell: § 940 ZPO (vgl. Oelkers FamRZ 1996,257,271, Gaul FamRZ 2003,1147)

-Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Außerdem (lex specialis):

-Einstweilige Verfügung für die Mutter (§ 1615o II BGB)  

-Einstweilige Verfügung für das Kind (§ 1615o I BGB)  

-Besteht ein Verfügungsgrund? >Dazu

Mit welchem Inhalt?

-Vorwegnahme der Hauptsache?

Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, daher darf nur Notunterhalt für 6 Monate zuerkannt werden; notfalls wäre danach eine erneute (dazu) einstweilige Verfügung möglich, Rahm/ Künkel VI R.95 f (dass insoweit doch schon der Hauptanspruch befriedigt wird, wird in Kauf genommen, vgl. Oelkers FamRZ 1996,257,271).

-Gegenstand:

Nur Zahlung von laufendem Unterhalt oder von Prozesskostenvorschuss (dazu), Rahm/ Künkel VI R.94.

-Möglicher Inhalt:  

-Bei Kindesunterhalt

-Bei Ehegattenunterhalt

Wenn eine Verfügung erlassen wurde:

-Vollziehung der einstweiligen Verfügung  

-Abwehr  

-Abänderungsklage?