Sind einstweilige Verfügungen zum Unterhalt möglich (EV)?
Nur für Altverfahren (dazu)
(>Neues Recht: § 1615o BGB wird aufgehoben, Art.50 Nr.25 FGG-RG (dazu), einstweilige Verfügungen sind beim Familiengericht nicht mehr möglich)
(>EV generell)
Kommt hier eine einstweilige Verfügung in Betracht?
-Grundsatz: Der Antrag ist grds. unzulässig wegen des Vorrangs einstweiliger
Anordnungen (dazu); beim Prozesskostenvorschuss streitig (dazu).
-Rechtsgrundlagen:
-Generell: § 940 ZPO (vgl. Oelkers FamRZ 1996,257,271, Gaul FamRZ 2003,1147)
-Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: Außerdem (lex specialis):
-Einstweilige Verfügung für die Mutter (§ 1615o II BGB)
-Einstweilige Verfügung für das Kind (§ 1615o I BGB)
-Besteht ein Verfügungsgrund? >Dazu
Mit welchem Inhalt?
-Vorwegnahme der Hauptsache?
Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache nicht vorwegnehmen, daher darf nur Notunterhalt für 6 Monate zuerkannt werden; notfalls wäre danach eine erneute (dazu) einstweilige Verfügung möglich, Rahm/ Künkel VI R.95 f (dass insoweit doch schon der Hauptanspruch befriedigt wird, wird in Kauf genommen, vgl. Oelkers FamRZ 1996,257,271).
-Gegenstand:
Nur Zahlung von laufendem Unterhalt oder von Prozesskostenvorschuss (dazu), Rahm/ Künkel VI R.94.
-Möglicher Inhalt:
Wenn eine Verfügung erlassen wurde: