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Nur für Altverfahren (dazu) (Neuverfahren ab 1.9.2009: Die §§ 606 bis 661 ZPO sind aufgehoben (Art.29 Nr.15 FGG-RG), die einstweilige Verfügung wird für Familiensachen abgeschafft >dazu). 2. Wenn eine EA möglich ist 1. Vorfrage beim EV-Antrag: Wäre auch eine einstweilige Anordnung möglich? a. Grundsatz: Eine einstweilige Verfügung (EV >dazu) ist grds. nur dann zulässig, wenn keine einstweilige Anordnung (EA) möglich ist (anderenfalls: >s.u.2.). b. Wann wäre keine EA möglich? (1) Wenn kein Fall nach § 620 ZPO (dazu), ggf. i.V.m. § 661 ZPO (dazu) gegeben ist, also wenn: (1a) Keine Ehesache anhängig ist (arg. § 620a II 1 ZPO, analog bei Lebenspartnerschaft, § 661 II ZPO) oder (1b) Offenkundig keine Erfolgsaussicht der Ehesache vorliegt (arg. § 620f I 1 2.Alt. ZPO) oder (1c) Notunterhalt für ein volljähriges Kind begehrt wird (da dessen Unterhalt nicht von § 620 Nr.4 ZPO umfasst wird; dazu), und (2) Wenn kein Fall nach § 644 ZPO vorliegt (dazu), also wenn: [...]
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