Nur für Altverfahren (dazu) In neuen Fam-Verfahren ab 1.9.2009 gegenstandslos (dazu) Vollziehung der Verfügung: a. Gesetzeslage: "Die Vollziehung .. ist unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist" (§ 929 II ZPO; gilt hier i.V.m. § 936 ZPO). b. Bedeutung: Gelten bei fortlaufenden Fälligkeiten ständig erneut die Fristen für die Vollziehung (dazu) nach §§ 929 II, 936 ZPO? str. (zum Streitstand vgl. BLAH[60.] 936 R.14): a) Nein: Eine einmalige Vollziehung genügt wohl, jedenfalls muss aber bei erneuter Vollziehung nicht die Frist des 929 II ZPO eingehalten werden, Rahm/ Künkel VI R.98. b) Ja: Bei Versäumung einer Vollziehungsfrist wird die einstweilige Verfügung auch hinsichtlich künftiger Fälligkeiten wirkungslos, OLG Brandenburg FamRZ 1997,624. [...]