Nur für Fam-Altverfahren (dazu) In neuen Fam-Verfahren ab 1.9.2009 gegenstandslos (dazu) 1. Gesetzeslage: "Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile .. oder aus anderen Gründen nötig erscheint" (§ 940 ZPO). 2. Ist gerade die einstweilige Verfügung das "nötige" Verfahren? a. Wenn eine einstweilige Anordnung möglich wäre (dazu): Dann ist diese vorrangig!! b. Einstweilige Verfügung oder Folgesache? Wenn Veranlassung zur rechtzeitigen (dazu) Einleitung einer Folgesache Unterhalt bestanden hätte, besteht nach Scheidung kein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung, OLG Köln FamRZ 1999,245. Aber ggf. ist auch eine Anschluss-Verfügung möglich, wenn der Hauptsacheantrag trotz unverzüglicher Einreichung nach den titulierten 6 Monaten nicht [...]