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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht: die §§ 606 bis 661 ZPO werden aufgehoben, Art.29 Nr.15 FGG-RG) (>Oder einstweilige Verfügung? / >Oder einstweilige Anordnung nach § 620 ZPO?) 2. Verfahren zur EA / 3. Entscheidung / 4. Nach Erlass der EA 1. Wann kommt eine einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO in Betracht? a. Gesetzeslage: "Ist eine Klage nach § 621 Abs.1 Nr.4, 5 oder 11 anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von PKH für eine solche Klage eingereicht, kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch einstweilige Anordnung regeln" (§ 644 S.1 ZPO). b. Einzelne Voraussetzungen: 1) Nur wenn auch in der Hauptsache vorgegangen wird: (a) Nur wenn eine gleichgerichtete Klage anhängig ist (dazu): (aa) Worauf muss sich diese Klage richten? (aaa) Auf Kindes- bzw. anderen Verwandtenunterhalt (§ 621 I Nr.4 ZPO) oder (aab) Auf Ehegatten-Unterhalt (§ 621 I Nr.5 ZPO): Nur wegen eines gleiche (dazu) Anspruchs, Zöller[26.] 644 ZPO R.9a; oder (aac) Auf [...]
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