Sind Anrechte zu dynamisieren?
Altes Recht (dazu)
(Neuverfahren ab 1.9.2009: Eine Dynamisierung ist überflüssig >dazu).
Was wäre der Grund?
Der Halbteilungsgrundsatz nach § 1587a I BGB erfordert es, dass die beiderseitigen Anwartschaften vergleichbar gemacht werden, damit beide Gatten im Leistungsfall gleich hohe Versorgungsleistungen beziehen, Bergner NJW 2002,263.
Vorprüfung: Ist eine Umwertung erforderlich?
1) Ist das konkrete Anrecht
-Dynamisch oder statisch (im Anwartschaft- bzw. im Leistungsstadium)?
2) Je nach dem Ergebnis von 1): Ist eine Umwertung erforderlich?
-In beiden Stadien dynamisches Anrecht
-In beiden Stadien statisches Anrecht
-Nur in 1 Stadium dynamisches Anrecht
Wie würde man in ein dynamisches Anrecht umrechnen?
1) Ist zunächst die Umrechnung in einen Barwert erforderlich?