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Altes Recht (dazu). (Neuverfahren ab 1.9.2009: Eine Dynamisierung ist überflüssig >dazu). (-->Liegt begrifflich Volldynamik vor? / -->Wie wird sie ermittelt? / -->Verfallbarkeit) 1. Ist ein solches Anrecht als dynamisch anzusehen? Wenn die Dynamik beim vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betrieb enden würde, ist die Versorgung nur mit ihrem statischen Wert einzubeziehen, BGH NJW-RR 1993,642, OLG Hamm FamRZ 1999,923 = DRsp 1999/9739, KG NJW-RR 2001,1658. Wenn die Dynamik nachträglich unverfallbar wird, kommt der schhuldrechtliche Versorgungsausgleich (dazu) oder eine Abänderung nach § 10a VAHRG (dazu) in Betracht, OLG Karlsruhe DRsp 2006/26383 = NJW 2006,3575 = FamRZ 2007,53. 2. Wie ist es umzuwerten? a. Wenn die Dynamik insgesamt verfallen würde: Nach Tabelle 1 (dazu) bzw. Tabelle 2 (dazu) der BarwertVO, OLG Karlsruhe DRsp 2000/6678 = FamRZ 2000,674. b. Ansonsten: Wenn die Dynamik nur im Anwartschaftsstadium verfallbar ist, ist das Anrecht als teildynamisch (dazu) [...]
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