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Altes Recht (dazu). (Neuverfahren ab 1.9.2009: Eine Dynamisierung ist überflüssig >dazu). (-->Bei Dynamik in beiden Stadien) 1. Ist hier eine Umwertung erforderlich? a. Grundsätze: Anrechte, die nur im Anwartschaftsstadium oder nur im Leistungsstadium dynamisch sind, sind unter Anwendung der besonderen Tabellen (zu deren Grundlage vgl. BGH NJW 1983,336 = FamRZ 1983,40) der BarwertVO (dazu) zu dynamisieren (s.u.2.). Alle nicht volldynamischen Anrechte sind umzuwerten, jedoch kann das Ergebnis nach § 1587c BGB (dazu) zu korrigieren sein, wenn die Umwertung zu einer krassen Unterbewertung zugunsten von G führt, BGH NJW 2002,296 = DRsp 2001/16066 = FamRZ 2001,1695 (1698). b. Wenn die Rente bereits gezahlt wird: Wenn das Anrecht im Leistungsstadium dynamisch ist, entfällt jegliche Umwertung, auf eine Statik im Anwartschaftsstadium kommt es dann nicht mehr an, OLG Celle DRsp 2006/755 = FamRZ 2006,271. c. Bei gleichartigen Anrechten: Wenn bei beiden Parteien ausschließlich [...]
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