Altes Recht (dazu). (Neuverfahren ab 1.9.2009: Eine Dynamisierung ist überflüssig >dazu). (-->Wann liegt begrifflich Volldynamik vor?) 1. Welche Dynamik hat das konkrete Anrecht? a. Was hat der Versorgungsträger mitzuteilen? Die Auskunft (dazu) muss Angaben zur Frage der dortigen Dynamik enthalten, aufgespalten nach Anwartschaftsstadium und Leistungsstadium (im Vordruck vorgesehen); ggf. ist die Satzung pp. zum Zweck einer Nachprüfung beizufügen. b. Ist die Auskunft zu überprüfen? Ggf. sind weitere Erhebungen (§ 12 FGG; dazu) anzustellen. Wenn mitgeteilt wird, die Versorgung sei dynamisch, muss dies vom Gericht überprüft werden können; dazu sind ggf. nähere Angaben (s.u.) beim Versorgungsträger anzufordern, OLG Brandenburg DRsp 2007/8522. 2. Entspricht die Dynamik einem GRV-Anrecht bzw. der Beamtenversorgung? a. Stimmt die Dynamik "nahezu" überein (dazu)? (a) Über welchen Zeitraum ist zu vergleichen? Ein Vergleich der Anpassungen der letzten 6 Jahre [...]