Altes Recht (dazu). (Neuverfahren ab 1.9.2009: Eine Dynamisierung ist überflüssig >dazu). (-->Teildynamische Anrechte / Anrechte mit -->eingeschränkter bzw. -->verfallbarer Dynamik) 1. Voll-dynamische Anrechte: Anrechte, die sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium uneingeschränkt dynamisch sind, gehen ohne jede weitere Umwertung in die Ausgleichsbilanz ein, unabhängig von der Ausgestaltung des jeweiligen Versorgungssystems und des Leistungsspektrums, wobei "Transferverluste" in Kauf zu nehmen sind, BGH NJW 2002,296 = DRsp 2001/16066 = FamRZ 2001,1695. 2. Voll-statische Anrechte: a. Grundsatz: Sie sind in vollem Umfang zu dynamisieren (dazu), bevor sie in die Bilanz (dazu) eingestellt werden können. b. Bei gleichartigen Anrechten: Wenn bei beiden Parteien ausschließlich statische Anrechte vorhanden sind, können für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs deren Nominalwerte in die Bilanz eingestellt werden (praktische Erleichterung bei [...]