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Genehmigung einer Unterbringung mit Freiheitsentziehung (§ 1631b BGB)

(So/99)
Autor: Brückel

Nur für Altverfahren (dazu)  (>Neues Recht)

(>Unterbringung durch das Jugendamt)

Gesetzeslage:

"Eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" (§ 1631b S.1 BGB).

Grundlagen:  (>PsychKG /  >SGB VIII)

-Geht es um eine "Unterbringung mit Freiheitsentziehung"?

-Von wem ist wann das Gericht einzuschalten?

-Gilt § 1631b BGB analog für andere Genehmigungen?

Hinsichtlich einer Genehmigung der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen: Nein, der Antrag wäre unzulässig, OLG Brandenburg NJW 2000,2361 = DRsp 2001/3600 = FamRZ 2000,1033. Für eine Genehmigung einer Gesundheitsbehandlung fehlt eine Rechtsgrundlage (§ 1904 BGB gilt nicht für Minderjährige), OLG Karlsruhe FamRZ 2002,1127 = DRsp 2002/5769.

Gerichtliches Verfahren und Entscheidungen:

-Einleitung

-Zuständigkeit  

-Was ist zum Verfahren weiter zu beachten?/ Sachaufklärung

-Einstweilige Anordnung  

-Entscheidung zur Hauptsache/ Sachliche Voraussetzungen einer Genehmigung

-Erledigung

-Ausführung der Entscheidung

-Überprüfung/ Rechtsmittel

Haftet der Richter?

Eine einstweilige Anordnung unterliegt nicht dem Spruchrichterprivileg, aber eine Haftung setzt zumindest grobe Fahrlässigkeit voraus, BGH DRsp 2003/9762 = NJW 2003,3052 = FamRZ 2003,1541.