Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht)
(>Unterbringung durch das Jugendamt)
Gesetzeslage:
"Eine Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts" (§ 1631b S.1 BGB).
Grundlagen: (>PsychKG / >SGB VIII)
-Geht es um eine "Unterbringung mit Freiheitsentziehung"?
-Von wem ist wann das Gericht einzuschalten?
-Gilt § 1631b BGB analog für andere Genehmigungen?
Hinsichtlich einer Genehmigung der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen: Nein, der Antrag wäre unzulässig, OLG Brandenburg NJW 2000,2361 = DRsp 2001/3600 = FamRZ 2000,1033. Für eine Genehmigung einer Gesundheitsbehandlung fehlt eine Rechtsgrundlage (§ 1904 BGB gilt nicht für Minderjährige), OLG Karlsruhe FamRZ 2002,1127 = DRsp 2002/5769.
Gerichtliches Verfahren und Entscheidungen:
-Was ist zum Verfahren weiter zu beachten?/ Sachaufklärung
-Entscheidung zur Hauptsache/ Sachliche Voraussetzungen einer Genehmigung
Haftet der Richter?
Eine einstweilige Anordnung unterliegt nicht dem Spruchrichterprivileg, aber eine Haftung setzt zumindest grobe Fahrlässigkeit voraus, BGH DRsp 2003/9762 = NJW 2003,3052 = FamRZ 2003,1541.