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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Wann enden FGG-Verfahren generell?) 1. Grundsätze: Das Verfahren erledigt sich, wenn keine freiheitsentziehende Unterbringung mehr erforderlich ist (arg. § 1631b BGB). Gleiches gilt, wenn der Sorgeinhaber keine Unterbringung mehr wünscht; eine Verlängerung ist dann unzulässig (aber § 1631b i.V.m. § 1666 BGB kommt in Betracht; dazu), OLG Naumburg DRsp 2008/18039 = FamRZ 2009,431. 2. Tritt in folgenden Fällen Erledigung ein? a. Zeitablauf: Bei Ablauf der Dauer der genehmigten Unterbringung: Ja, BayObLG FamRZ 1999,794 = DRsp 1999/4088. b. Verlegung in Strafhaft: Nein, BayObLG FamRZ 1999,1306 = DRsp 1999/4068. c. Wenn das Kind entweicht: Nein, ein Entweichen führt nicht zum Verbrauch der erteilten Genehmigung, BayObLG FamRZ 1995,1296. d. Wenn sich das Kind bessert: Nur bei endgültiger Entlassung aus der Unterbringung tritt Erledigung ein, BayObLG FamRZ 1999,1306 = DRsp 1999/4068. Die Genehmigung wird grds. mit der [...]
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