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(>§ 1631b im Kontext) 2. Mit Freiheitsentziehung? 1. Geht es um eine genehmigungsbedürftige "Unterbringung"? a. Ist von "Unterbringung" zu reden? (a) Wenn sie geschlossen ist: Wenn sie in einem geschlossenen Heim oder in einer geschlossenen Abteilung einer Anstalt erfolgt: Stets ja, Rahm/ Künkel IIIB R.490. Ja, wenn nicht nur die Tür verschlossen ist, sondern auch Fenstergitter und Umzäunung vorhanden sind, Kreisgericht Schwedt FamRZ 1993,601. In "einer abgeschlossenen Krankenanstalt oder einem abgeschlossenen Teil einer Krankenanstalt" (§ 2 I FrhEntzG; dieses Gesetz ist ansonsten nicht anwendbar, wenn - wie hier - eine Person "auf Grund des Aufenthaltsbestimmungrechts ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird", § 2 II FrhEntzG). Wenn das Kind auf einem beschränkten Raum festgehalten wird, der Aufenthalt ständig überwacht wird und der Kontakt mit Dritten verhindert wird, OLG Karlsruhe DRsp 2008/14117 = FamRZ 2008,428. (b) [...]
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