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Nur für Altverfahren (dazu) (>Neues Recht) 3. Örtliche Zuständigkeit 1. Wer ist funktionell/ sachlich zuständig? a. Der Richter? (a) In Inlandsfällen: Ja (§ 4 II Nr.2 RPflG). (b) Bei Auslandsbezug: In den Fällen nach dem IntFamRVG (Text) ebenso (wegen § 14 II RPflG). b. Das Familiengericht? (>Neuverfahren ab 1.9.2009) (a) Gesetzeslage: "Für Unterbringungsmaßnahmen mit Ausnahme solcher nach § 1631b BGB sind die Vormundschaftsgerichte zuständig" (§ 70 I 3 FGG). (b) Wenn der Inhaber der Personensorge einen Antrag nach § 1631b BGB stellt (dazu): (ba) Bei einem Antrag der Eltern: Familiensache (§§ 1631b BGB, 70 I 3 FGG). (bb) Bei einem Antrag von Vormund/ Pfleger (wenn bereits ein Vormund oder Pfleger bestellt ist und dieser die Genehmigung nach § 1800 bzw. § 1915 BGB beantragt): str.: a) Vormundschaftsgericht: Es bleibt zuständig (da § 1631b BGB hier nur analog anwendbar ist; außerdem verweist § 70 I 3 nicht etwa auf § 70 I 2 Nr.1.a) FGG (incl. §§ [...]
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