Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->Zuständigkeit / -->Weiteres Verfahren / -->Sachliche Voraussetzungen) 3. Wann ist der Antrag zu stellen? 1. Je nach Unterbringungsvorhaben: a. Wenn eine Unterbringung nach § 1631b BGB beabsichtigt ist: Wenn die Inhaber der Personensorge in deren Ausübung die Unterbringung eines Kindes mit Freiheitsentziehung (dazu) beabsichtigen, bedarf dies der Genehmigung des Familiengerichts (§ 1631b S.1 BGB; die Umformulierung zum 5.7.2008 beinhaltet keine sachliche Änderung, BT-Drs.16/6815 S.13). Daher ist von ihnen rechtzeitig das Gericht einzuschalten (dazu). b. Wenn die Unterbringung durch ein EU-ausländisches Gericht angeordnet werden soll (meist in Entführungsfällen, Gruber FamRZ 2005,1611): Das dortige Gericht verfährt nach Art.56 EG-VO 2201/2003 (dazu). Hier muss dann der überörtliche Träger der Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) zustimmen (§ 45 IntFamRVG >Text); dies ist vom Familiengericht zu genehmigen (§ 47 [...]