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Nur für Altverfahren (dazu) (>Einstweilige Anordnung? / >Sachaufklärung / >Überprüfung) 2. Welche Einzelheiten sind bei der Entscheidung zu beachten? 1. Grundsätze: (>Neuverfahren ab 1.9.2009) a. Kann das Gericht die Unterbringung genehmigen? (a) Gesetzliche Grundlagen: (aa) Ab 5.7.2008 (dazu): "Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann" (§ 1631b S.2 BGB). (ab) Früher: Eine freiheitsentziehende Unterbringung (dazu) kann nur dann genehmigt werden, wenn das Wohl des Kindes diese "erfordert" (arg. §§ 1631b S.3, 1697a BGB); ansonsten ist die Genehmigung abzulehnen (arg. § 70f II FGG). (b) Ist die Maßnahme "erforderlich"? (ba) Ab 5.7.2008 (dazu): (baa) Grundsätze: Gemäß Art.6 GG steht den Eltern ein [...]
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