Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wer nimmt ggf. die Unterbringung vor? Der Sorgeinhaber. Ob er von der gerichtlichen Genehmigung Gebrauch macht, ist grds. seine eigene Entscheidung (bis zur Grenze des § 1666 BGB >dazu). 2. Kann er Hilfe beanspruchen? a. Vom Jugendamt: Ja: "Die zuständige Behörde hat .. die Eltern .. auf ihren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung .. zu unterstützen" (§ 70g V 1 FGG). b. Vom Gericht: Indem ggf. das Gericht eine zusätzliche Genehmigung ausspricht: "Gewalt darf die zuständige Behörde nur auf Grund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden" (§ 70g V 2 FGG). Anordnungen z.B. zur Briefkontrolle dürfen nicht vom Gericht getroffen werden, sondern liegen im Ermessen der Anstaltsleitung, OLG Hamm DRsp 2008/12648 = NJW 2008,2859 = FamRZ 2008,1885. c. Von der Polizei: Nicht unmittelbar; aber "die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen