Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wer nimmt ggf. die Unterbringung vor? Der Sorgeinhaber. Ob er von der gerichtlichen Genehmigung Gebrauch macht, ist grds. seine eigene Entscheidung (bis zur Grenze des § 1666 BGB >dazu). 2. Kann er Hilfe beanspruchen? a. Vom Jugendamt: Ja: "Die zuständige Behörde hat .. die Eltern .. auf ihren Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung .. zu unterstützen" (§ 70g V 1 FGG). b. Vom Gericht: Indem ggf. das Gericht eine zusätzliche Genehmigung ausspricht: "Gewalt darf die zuständige Behörde nur auf Grund besonderer gerichtlicher Entscheidung anwenden" (§ 70g V 2 FGG). Anordnungen z.B. zur Briefkontrolle dürfen nicht vom Gericht getroffen werden, sondern liegen im Ermessen der Anstaltsleitung, OLG Hamm DRsp 2008/12648 = NJW 2008,2859 = FamRZ 2008,1885. c. Von der Polizei: Nicht unmittelbar; aber "die zuständige Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstützung der polizeilichen [...]