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(>Ehesachen) 1. Kindesunterhalt: a. Rechtsgrundlage: Kapitel 7 des Elterngesetzes vom 10.6.1949 (Föräldrabalken). b. Besteht ein Anspruch? Unterhalt wird nach Kap.7 § 1 geschuldet, maximal bis zum 21. Geburtstag (vgl. auch Kap.7 § 14 II). Zu beachten sind die festen Abzugsbeträge nach Kap.7 § 3 und § 4. 2. Ehegattenunterhalt: a. Rechtsgrundlage: Kapitel 6 des Ehegesetzes vom 14.5.1987 (Äktenkapsbalken = ÄktB). b. Während des Getrenntlebens: Grds. besteht Unterhaltspflicht (Kap.6 §§ 1 ff). c. Ab Scheidung: Nachehelicher Unterhalt kommt nur in Betracht, wenn ein Ausnahmefall nach Kap.6 § 7 II oder III vorliegt, vgl. Schwarz-Scherpe FamRZ 2004,667. Ansonsten gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (Kap.6 § 7 I). [...]
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