Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
2. Scheidung Rechtsgrundlage war bisher das Familiengesetzbuch ("FGB"); zum 1.10.2011 ist ein neues ZGB (codul civil) in Kraft getreten, OLG Stuttgart FamRZ 2012,1141. 1. Unterhalt: a. IPR: Insoweit gilt keine Rückverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.80. b. Kindesunterhalt: (a) Anspruch: (aa) Gesetzeslage: "Ein Nachkomme hat während seiner MInderjährigkeit Anspruch auf Unterhalt, ohne Rücksicht auf den Grund seiner Bedürftigkeit" (Art.86 III FGB). (ab) Bedeutung: Ein volljähriges Kind hat danach einen Anspruch nur bei unverschuldeter Bedürftigkeit (bei Ausbildung oder Arbeitsunfähigkeit). Auch dem Minderjährigen wäre eigenes Einkommen anzurechnen (Art.107 FGB). Schuldner haften nach Leistungsfähigkeit (Art.94 I FGB). Eltern schulden aus Arbeitseinkommen für 1 Kind 1/4, für 2 Kinder 1/3 und ab 3 Kindern die Hälfte (Art.94 III FGB), aus Kapitaleinkünften unbegrenzt, Wendl-Staudigl[5.] § 7 R.124. Die Eltern haften anteilig nach Art.90, 42 III FGB. [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen