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(>Ehesachen) 3./4. Lebenspartnerschaft/ Kindschaft 1. Unterhalt: a. Kindesunterhalt: (a) Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.7 vom 8.4.1981 über Kinder und Eltern (KG). Dort §§ 66 ff. (b) Regelungen: (ba) Laufender Unterhalt: Ein Anspruch besteht grds. nur bei Minderjährigkeit, danach nach Ermessen während der Ausbildung (§ 68 KG). (bb) Rückstände? Bis 3 Jahre (§ 72 KG). (bc) Abänderung? §§ 73 ff KG. b. Ehegattenunterhalt: (a) Rechtsgrundlage: Gesetz Nr.47 vom 4.7.1991 über die Ehe (EheG). (b) Familienunterhalt: § 38 EheG. (c) Ab Trennung oder Scheidung: (ca) Grundsätze: Der Anspruch aus § 38 EheG endet mit dem Abbruch des Zusammenlebens (§ 79 I EheG). Danach kann bei ehebezogener Bedürftigkeit (§ 79 II) oder aus "besonderen Gründen" (§ 79 III) vom anderen ein "Beitrag" verlangt werden. Das Recht auf Ehegattenpension bleibt ggf. nach Scheidung erhalten (§ 86 ff EheG). (cb) Dauer: Der Beitrag wird grds. für 3 Jahre festgesetzt, insbesondere bei [...]
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