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1. IPR: Ob der Grundsatz der lex fori gilt (mit versteckter Rückverweisung >dazu), ist in San Marino streitig (vgl. Bergmann/ Ferid S.10). Ausländische Entscheidungen werden grds. anerkannt, wenn das dortige Gericht international zuständig war (dazu) und die Entscheidung nicht dem sanmarinesischen ordre public zuwiderläuft, Bergmann/ Ferid S.11; a.A.: keine Rück- oder Weiterverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81, Jayme IPRax 1988,189. 2. Dortiges Scheidungsrecht: a. Terminologie: Möglich ist keine "Scheidung", sondern nur die "Aufhebung oder die Beendigung der zivilrechtlichen Wirkungen der Ehe". Ob dies als Scheidungsverbot i.S.v. Art.17 I 2 EGBGB (dazu) anzusehen ist und zur Anwendbarkeit deutschen Rechts führt (so wohl Dötsch NJW-Spezial 2007,533), erscheint fraglich. b. Voraussetzungen: (a) Grundlagen: Maßgeblich ist Art.126 des Gesetzes Nr.49 vom 26.4.1986. (b) Grundsatz: Diese Norm stimmt weitgehend wörtlich überein mit Art.3 des italienischen [...]
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