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1. IPR: a. Rechtsgrundlage: Gesetz über das internationale Privatrecht vom 27.3.2002 (IPRG). (Gesetz über den Allgemeinen Teil des Zivilgesetzbuchs vom 28.6.1994 (GATZGB)). b. Gesetzeslage zur Scheidung: (a) § 60 IPRG: (aa) § 60 I: "Auf die Scheidung einer Ehe ist das in § 57 des vorliegenden Gesetzes bezeichnete Recht zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens anzuwenden." (ab) § 60 II: "Ist eine Ehescheidung nach dem in § 57 des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Recht nicht zulässig oder ist sie nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig, so ist anstelle dessen das estnische Recht anwendbar, sofern einer der Ehegatten seinen Wohnsitz in Estland hat oder die Staatsbürgerschaft Estlands innehat oder wenn einer im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in Estland hatte oder die estnische Staatsbürgerschaft innehatte." (b) § 57 IPRG: (ba) § 57 I: "Die allgemeinen Rechtsfolgen der Ehe bestimmen sich nach dem Recht des [...]
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