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(Ausland / Hauptmenü ) (>Unterhalt) 1. Rechtsgrundlage: Familiengesetzbuch vom 18.5.1985 (FamGB). Keine Rückverweisung, Rahm/ Künkel VIII R.81. 2. Aufhebung der Ehe: Wenn Ehemängel nach Art.96 FamGB vorliegen und die Fristen nach Art.97 FamGB eingehalten sind. 3. Scheidung: a. Einvernehmlich: (a) Bedeutung: Das Gericht forscht dann nicht nach den Motiven der Ehegatten für die Beendigung der Ehe (Art.100 I FamGB), insbesondere nicht nach Verschulden (arg. Art.99 FamGB). (b) Voraussetzungen: (aa) Ehedauer: "Die einvernehmliche Scheidung kann frühestens 3 Jahre nach der Eheschließung beantragt werden" (Art.100 II FamGB). (ab) Einigkeit: Nur bei "ernsthaftem und unwiderruflichem beiderseitigem Einvernehmen der Ehegatten über die Scheidung" (Art.100 I FamGB). (ac) Vereinbarung: Nur wenn sie eine Vereinbarung "hinsichtlich der Ausübung der Elternrechte, der persönlichen Beziehungen und des Unterhalts der Kinder sowie auch hinsichtlich der [...]
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