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(>Kroatisches Scheidungsrecht) 1. Rechtsgrundlage: >Dazu. Entscheidende Norm ist Art.248 FamG, Mikulic/ Schön FamRZ 2012,1031. 2. Familiensache? In Betracht kommen allenfalls Ansprüche wegen des ehelichen Vermögens, welches während der Ehe gemeinschaftlich durch Arbeit erworben wurde oder aus diesem Vermögen hervorgegangen ist (Art.252 FamG, jetzt Art.248); ansonsten liegt alleiniges Vermögen vor (Art.257 FamG), OLG Stuttgart DRsp 2002/359 = FamRZ 2002,1032. Auf die güterrechtlichen Beziehungen ist Schuld- und Sachenrecht anzuwenden, soweit das FamG keine Sonderregeln enthält (die vom Kläger darzulegen wären), OLG Stuttgart DRsp 2002/359 = FamRZ 2002,1032. Auskunftsansprüche ergeben sich daraus, dass für das Güterrecht in Kroatien die Amtsermittlung gilt, Mikulic/ Schön FamRZ 2012,1031. [...]
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