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1. Eherecht: Das dänische IPR verweist auf das Recht des Domizils, Bergmann/ Ferid S.18. Dies entspricht hier weitgehend dem gewöhnlichen Aufenthalt (dazu), OLG Schleswig DRsp 2001/9642 = FamRZ 2001,1460. Im Eherecht gilt eine versteckte Rückverweisung (dazu) auf deutsches Recht, wenn beide Parteien hier wohnen oder eine Partei noch hier wohnt, vgl. Rahm/ Künkel VIII R.80. Für Scheidungsverfahren vor deutschen Gerichten kommt es daher i.d.R. nicht auf das dänische Scheidungsrecht (dazu §§ 29 ff EheG) an. 2. Unterhalt: a. Kindesunterhalt: (a) Rechtsgrundlage: Kinderversorgungsgesetz Nr.352 vom 15.5.2003 (KiVG). (b) Ansprüche: Maßgeblich sind §§ 13 ff KiVG: Wenn Unterhalt nicht ausreichend geleistet wird, wird er (vom Staatsamt, § 13 II KiVG) "mit Rücksicht auf das Beste des Kindes und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern einschließlich ihrer Erwerbsfähigkeit festgesetzt" (§ 14 I 1 KiVG). Unterhalt ist halbjährig im Voraus zu zahlen (§ 14 IV KiVG). [...]
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