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3. Serbische Teilrepublik 1. Bosnien ist ein Mehrrechtsstaat: a. Grundsätze: Es gibt eigenständige Familiengesetze für die Serbische Teilrepublik (s.u.3), für den Bezirk Brcko (vgl. Bergmann-Ferid Bosnien S.130) und für das eigentliche Bosnien und Herzegowina (s.u.2). Als interlokales Recht (dazu) gilt das Wohnsitzprinzip, Jessel-Holst FamRZ 2004,854. b. Was ist zur Scheidung zu beachten? Der Aussöhnungsversuch (dazu) nach Art.72 FamG ist vor dem Familiengericht durchzuführen, AG Leverkusen FamRZ 2004,1493. 2. Scheidungsrecht im eigentlichen Bosnien und Herzegowina: a. Grundlage: Familiengesetz der Föderation von Bosnien und Herzegowina vom 6.6.2005 (Gesetz über die Familie vom 29.5.1979 i.d.F. vom 20.12.1989 (FamG)). b. Aktuelles Recht: (a) Gesetzeslage: (aa) Art.41 FamG: "Ein Ehegatte kann die Scheidung der Ehe verlangen, wenn die Ehebeziehungen schwerwiegend und dauerhart zerrüttet sind." (ab) Art.42 FamG: "Die Ehescheidung kann durch Klage oder durch [...]
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