(>Kindeswohl / >Erziehungseignung / >Bei Alleinsorge der Mutter) (>§ 1671 im Kontext)
(Reform ab 19.5.2013: § 1671 II wird zu 1671 I 2, 1671 III wird zu 1671 IV (Text); in der Sache ändert sich nichts, BT-Drs.17/11048 S.19)
Wer ist zuständig?
Stets der Richter (§ 14 I Nr.3 RPflG >dazu) (14 I Nr.15), OLG Naumburg DRsp 2003/9269 = FamRZ 2003,1947.
Wie ist zu entscheiden?
-Stehen HKiEntÜ bzw. EG-VO 2201/2003 entgegen?
-Liegen die generellen Voraussetzungen vor?
- Wäre die Sorge (teilweise) dem antragstellenden Elternteil allein zuzusprechen?
-Bei Zustimmung des anderen Elternteils: >Dazu
-Wenn keine Einigkeit wegen der Übertragung besteht:
-Entscheidung:
-Auflösung der gemeinsamen Sorge? (Menü)
-Kann ein Wechselmodell angeordnet werden? >Dazu.
-Wenn bisher eine einvernehmliche Regelung galt: Dann ist § 1696 BGB
(dazu) analog anzuwenden, OLG Brandenburg FamRZ 2008,2055.
-Umfang der Übertragung: >Dazu
-Bei Sorgerechtsvollmacht: >Dazu
-Ist eine gleichzeitige Umgangsregelung nötig? Nur wenn der Umgang durch einen
anstehenden Umzug mit dem Kind erheblich beeinträchtigt würde und der andere Elternteil eine Regelung beantragt (dazu), BVerfG DRsp 2003/12496 = FamRZ 2003,1731.
- Einstweilige Anordnung? >Dazu
- Bei Auslandsbezug: Das auf eine Entscheidung nach § 1671 BGB anzuwendende
Sachrecht folgt auch dann aus Art.15 KSÜ (dazu), wenn sich die internationale Zuständigkeit aus der EG-VO 2201/2003 ergibt (Gleichlauf), OLG Saarbrücken DRsp 2019/13473 = NJW-RR 2019,327.