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1. Bei großer Entfernung der Elternteile: a. Für sich gesehen: Nein, Schwab FamRZ 1998,463, OLG Dresden DRsp 2000/4084 = FamRZ 2000,501, OLG Hamm FPR 2002,91 = FamRZ 2002,565, OLG Naumburg DRsp 2001/11469 = FamRZ 2002,564. Das ist (wegen § 1687 BGB >dazu) noch kein Grund, OLG Köln DRsp 2003/4159 = FamRZ 2003,1036. Große räumliche Entfernung und damit verbundener Aufwand stehen der gemeinsamen Sorge nicht entgegen, OLG Bamberg DRsp 2022/9476. b. Wenn weitere Probleme hinzukommen: Wenn außerdem grundlegend unterschiedliche Auffassungen über die Erziehung bestehen: Ja, OLG Hamm DRsp 1999/4746 = FamRZ 1999,320, OLG Hamm DRsp 2002/6154. 2. Bei schlechter Erreichbarkeit des anderen Elternteils: Soweit dadurch die Erziehung nachhaltig erschwert ist: Ja, Schwab FamRZ 1998,463. Häufige berufliche Abwesenheit ist aber noch kein Auflösungsgrund, AG Duisburg FamRZ 2001,1635. Bei Inhaftierung: >Dazu. [...]
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